Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 109/25f
Worum es ging: Muss ich einen Fehler des Gerichts ausdrücklich rügen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.03.2025, 1 R 22/25y-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.212 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob109/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Weinberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 1 R 22/25y-48, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2024, GZ 3 Cg 65/23z-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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