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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 109/25f

Worum es ging: Muss ich einen Fehler des Gerichts ausdrücklich rügen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Sie müssen beweisen, wer den Weg hält, dass er mangelhaft war und dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gemeint ist grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn. Gelingt Ihnen dieser Beweis, kann sich der Halter noch befreien, indem er beweist, dass ihm persönlich kein Vorwurf zu machen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.212 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

2Ob109/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Weinberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 1 R 22/25y-48, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2024, GZ 3 Cg 65/23z-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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