Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 118/25d
Worum es ging: Wann muss ich fürchten, dass die Störung wieder passiert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Ob im Einzelfall die Gefahr besteht, dass sich ein Verhalten wiederholt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das ist grundsätzlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasst.
Ob nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr einer Wiederholung besteht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.
Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 27.03.2025, 1 R 178/24x-81
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob118/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. März 2025, GZ 1 R 178/24x-81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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