Reicht ein Vergleichsangebot, um eine Unterlassungsklage abzuwenden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens anbot, aufgrund des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr bejahte.OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.
Ja, in der Regel: Bietet die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich über die Unterlassung an, spricht das dafür, dass es ihr mit der Verpflichtung ernst ist, und die Gefahr einer Wiederholung fällt weg. Im Einzelfall können die Umstände aber dagegen sprechen; dann bleibt die Gefahr bestehen.