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Muss mein Vergleichsangebot den ganzen Anspruch des Klägers abdecken?

günstig für Beklagter betrifft Beklagte, Kläger, Unternehmer
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (117 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 117.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vergleichsangebot und Wiederholungsgefahr

Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.

günstig für Kläger Unterlassungsvergleich und Wiederholungsgefahr

Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.

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