Muss mein Vergleichsangebot den ganzen Anspruch des Klägers abdecken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (117 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens anbot, aufgrund des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr bejahte.OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025
- Hier: Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig nur durch Dritte (familienfremde Personen) durchführen zu lassen, entfiel die Gefahr, dass er solche Arbeiten künftig (selbst) vornehmen werde.OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023
- Hier: Aufgrund der Befristung des Vergleichs bis zum Abschluss des Hauptverfahrens liegt darin nicht das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte.OGH 6 Ob 181/22v, 21.12.2022
- Nicht ausreichend ist eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgt.OGH 4 Ob 13/20w, 21.02.2020
- Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018
- Hier: Das Vergleichsangebot war zwar bis 30 Minuten nach dem Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung befristet, es sind jedoch keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die dem Vergleichsangebot zukommende Indizwirkung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu beseitigen.OGH 6 Ob 131/16g, 27.09.2016
- Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs ist rechtlich irrelevant.OGH 6 Ob 131/16g, 27.09.2016
- Durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile kann die Wiederholungsgefahr aber nicht beseitigt werden.OGH 4 Ob 76/15b, 19.05.2015
- Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System.OGH 6 Ob 126/12s, 16.11.2012
- Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.OGH 6 Ob 126/12s, 16.11.2012
- Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, muss das Vergleichsanbot die Unterlassung der Führung eben dieses Namens umfassen.OGH 17 Ob 16/11v, 19.09.2011
- Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 33/10m, 15.04.2010
- Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.OGH 8 Ob 110/08x, 14.10.2008
- Hier: Ausschließungsklage nach § 36 WEG 2002.OGH 5 Ob 65/08g, 15.04.2008
- Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt nur „im Regelfall" die Wiederholungsgefahr beziehungsweise stellt ein Indiz für eine Sinnesänderung dar, das widerlegt werden kann.OGH 5 Ob 65/08g, 15.04.2008
- Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können.OGH 4 Ob 6/07x, 20.03.2007
- Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann.OGH 4 Ob 6/07x, 20.03.2007
- Dass der Beklagte die Bezeichnung nach der Beanstandung zunächst nicht mehr (in Alleinstellung) verwendete, führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Hier: Markenrechtsverletzung.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Hier: Wiederholungsgefahr bejaht, weil ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen vom Angebot ausdrücklich ausgenommen war.OGH 4 Ob 144/06i, 28.09.2006
- Der späte Zeitpunkt eines Vergleichsanbotes (hier: nach Abschluss des Provisorialverfahrens) schadet nicht.OGH 4 Ob 215/05d, 08.11.2005
- Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche nicht entgegen, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr.OGH 6 Ob 71/05t, 19.05.2005
- Das bloße Unterbleiben weiterer Werbeeinschaltungen in den Folgemonaten reicht auch in Verbindung mit der unter dem Druck des Prozesses abgegebenen Zusage nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Beklagte (beziehungsweise sein Sohn für den er hier einzustehen hat) würden in Hinkunft derartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr begehen.OGH 4 Ob 24/05s, 26.04.2005
- Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.OGH 6 Ob 315/05z, 26.01.2005
- Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten.OGH 4 Ob 232/03a, 16.12.2003
- Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt.OGH 4 Ob 232/03a, 16.12.2003
- Hier liegt der Fall vor, dass ein seiner Formulierung nach aktives Verhalten (nämlich die Verpflichtung, ausschließlich Originalwaren zu kaufen, zu lagern, zu verwenden und/oder zu verkaufen, sofern die Beklagten mit diesen Produkten in Zukunft überhaupt noch handeln sollten) in Wahrheit und richtig verstanden nicht auf ein bestimmtes Tun des Schuldners, sondern vielmehr auf ein Unterlassen (nämlich das Inverkehrbringen von gefälschten Produkten) abzielt, wobei dieses Unterlassen zugleich denknotwendige Voraussetzung des aktiven Tuns ist. Die Beklagten streben mit ihrem Vergleichsangebot also ersichtlich die Verpflichtung zu einem Verhalten an, das den in der Klage vorgeworfenen Rechtsbruch künftig verhindern soll. Der von ihnen angebotene Vergleich ist demnach - ungeachtet seiner Formulierung als positive Verhaltenspflicht - als tauglicher Exekutionstitel für den Fall zukünftiger Markenrechtseingriffe durch Inverkehrbringen gefälschter Produkte zu beurteilen.OGH 4 Ob 72/03x, 24.06.2003
- Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der der Klägerin von den Beklagten zum Abschluss angebotene Vergleich ein aktives Verhalten, das Urteilsbegehren hingegen eine Unterlassungspflicht zum Gegenstand hat.OGH 4 Ob 72/03x, 24.06.2003
- Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen.OGH 4 Ob 268/02v, 25.03.2003
- Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen.OGH 4 Ob 267/02x, 21.01.2003
- Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 267/02x, 21.01.2003
- Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten.OGH 6 Ob 97/01k, 16.05.2001
- Hier: Vorwürfe gegen EDOK.OGH 6 Ob 221/00v, 05.10.2000
- Nicht jedoch wenn wie hier im zeitgleich anhängigen Strafverfahren die Journalisten zugleich auch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar versehen, der ihren Inhalt weitgehendst in Frage stellte, veröffentlichten.OGH 6 Ob 221/00v, 05.10.2000
- Begehrt der Kläger auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird.OGH 4 Ob 2/96, 16.01.1996
- Wenn der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann.OGH 4 Ob 160/93, 30.11.1993
- Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass er von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will. Dem steht auch die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.OGH 4 Ob 1034/92, 12.05.1992
- Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 176/90, 29.01.1991
- Das gleiche muss aber dann gelten, wenn bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde.OGH 4 Ob 160/89, 19.12.1989
- Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985,16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfasst.OGH 4 Ob 85/89, 11.07.1989
- Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen; dies ist nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen.OGH 4 Ob 360/86, 26.04.1988
- Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975,43; ÖBl 1985,16).OGH 4 Ob 395/87, 30.11.1987
- Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt vom Einzelfall ab.OGH 4 Ob 360/85, 10.09.1985
- Hier: gerichtlicher VergleichOGH 4 Ob 360/85, 10.09.1985
- Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung).OGH 4 Ob 362/84, 25.09.1984
- Vergleiche 4 Ob 341/82OGH 4 Ob 330/84, 05.06.1984
- Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. - "Linzer Tort".OGH 4 Ob 329/84, 08.05.1984
- Nicht jedoch, wenn unter der Bedingung des gänzlichen oder teilweisen Verzichts auf Kostenersatz angeboten.OGH 4 Ob 341/82, 15.06.1982
- Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungeachtet des angebotenen Vergleiches, widerlegt werden kann.OGH 4 Ob 374/81, 15.09.1981
- Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Störungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 394/79, 12.11.1979
- Nicht jedoch bei gleichzeitigem Veröffentlichungsbegehren.OGH 4 Ob 348/79, 12.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.
Bietet jemand einen Vergleich nur zu einem von mehreren gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren an und bestreitet die übrigen weiter, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gefahr einer Wiederholung damit wegfällt. Wird nur ein herausgegriffener Teil einer Äußerung erfasst, fällt sie nicht weg.