Wann muss ich fürchten, dass die Störung wieder passiert?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens anbot, aufgrund des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr bejahte.OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025
- Hier: Besitzstörung. Zwiespältiges Verhalten.OGH 2 Ob 116/23g, 27.06.2023
- Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018
- Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anfertigung von Fotos durch den Beklagten ausschließlich über Anweisung des Dienstgebers und in dessen alleinigem Interesse; der Beklagte ist bereits seit mehreren Jahren nicht mehr beim gleichen Dienstgeber beschäftigt: Wegfall der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 36/09m, 12.05.2009
- Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.OGH 9 Ob 9/08a, 01.04.2009
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 27/09b, 26.03.2009
- Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet.OGH 4 Ob 171/08p, 18.11.2008
- Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können.OGH 4 Ob 6/07x, 20.03.2007
- Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann.OGH 4 Ob 6/07x, 20.03.2007
- Hier: Markenrechtsverletzung.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Hier: Verbandsklage gemäß § 28 KSchG hinsichtlich Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weiter die Wiederholungsgefahr gegeben.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann.OGH 4 Ob 126/03p, 23.09.2003
- Das ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 38/02w, 13.03.2002
- Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, ist die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht gegeben.OGH 1 Ob 296/98f, 23.03.1999
- Ob das Verhalten dem Kläger oder einem Dritten gegenüber gesetzt wurde, ist ohne Bedeutung.OGH 4 Ob 3/94, 25.01.1994
- Die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab.OGH 4 Ob 92/92, 20.10.1992
- Die Auffassung, dass der Verletzer den Sinneswandel nur durch das Angebot eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches oder durch Einhalten eines mit einem Dritten geschlossenen Unterlassungsvergleiches dokumentieren könne, trifft daher nicht zu.OGH 4 Ob 397/87, 17.11.1987
- Die bloße Behauptung des Beklagten, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, reicht hiezu nicht aus.OGH 4 Ob 310/87, 30.06.1987
- "Flüssiggasflaschenabfüllung"OGH 4 Ob 387/83, 08.11.1983
- Für die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung spricht, wenn der in Anspruch genommene die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Gegners auf die Frage beschränkt, ob die Wiederholungsgefahr vorliege.OGH 5 Ob 774/80, 24.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012087 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 83.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 121/21h, 29.11.2021
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/18s, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.