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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.07.2025

OGH 3 Nc 89/25f

Worum es ging: Welches Gericht ist zuständig, wenn ich im Ausland lebe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Steht kein örtlich zuständiges Gericht fest, bestimmt der Oberste Gerichtshof eines; dazu ist dem Antrag üblicherweise die Klage anzuschließen. Leben Sie im Ausland und brauchen zuerst Verfahrenshilfe, wird zunächst nur ein Gericht für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe bestimmt.

Kann in Österreich vollstreckt werden, fehlt aber eine Regel, welches Gericht örtlich zuständig ist, wird ein inländisches Gericht bestimmt. Ihr Antrag darf deshalb nicht einfach zurückgewiesen werden.

Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt erst dann ein zuständiges Gericht, wenn sich aus dem Gesetz kein örtlich zuständiges Gericht ergibt oder ein solches nicht zu ermitteln ist. Gibt es eine Zuständigkeitsregel, bleibt es bei ihr.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Zitierte Paragrafen

EO § 4 JN § 28

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.338 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.2025

Geschäftszahl

3Nc89/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei G*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei E* Limited, *, Malta, wegen 141.095,86 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Bewilligung und den Vollzug der von der betreibenden Partei beabsichtigten Forderungsexekution wird das Bezirksgericht Bludenz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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