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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2025

ASVG § 175

Arbeitsunfall. § 175. (1)Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. (1a)Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen. 1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten: a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice), b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder, c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten. Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. 2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden. (1b)Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden. (2)Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen: 1. auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen; 2. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung (§ 153) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 132b) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung; 3. bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird; 4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden. 5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird; 6. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen. 7. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt; 8. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung; 9. auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z. 1 genannten Weg befinden; 10. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt. (3)In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen: 1. bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient; 2. bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973) 4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. (4)In der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden. (5)In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen: 1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; 2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit; 3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen im oder nach dem achten Schuljahr handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt. (6)Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Ausschluss von Ersatzansprüchen für Unfälle im Schulbereich kommt dem Bund auch dann zugute, wenn nicht er, sondern eine andere Körperschaft die Schule erhält. Entscheidend ist, dass der Verletzte im Verantwortungsbereich der Schule stand und Unfallversicherungsschutz besteht.

Nein. Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer gilt zwar als Organ, für das der Bund einzustehen hätte. Solche Unfälle gelten aber als Arbeitsunfälle und fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung; Schmerzengeld gegen den Bund ist deshalb ausgeschlossen.

Behauptet der Versicherungsträger, Sie hätten sich durch Ihr Verhalten vom Betrieb gelöst, muss er das beweisen. Das ist kein Umstand, den Sie widerlegen müssen, sondern ein Einwand, der Ihren Anspruch beseitigen soll. Die Beweislast liegt daher beim Träger.

Auch auf einer Dienstreise kann eine private Tätigkeit dazu führen, dass der Zusammenhang mit dem Betrieb ganz entfällt. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwer wiegt. Angemessene und übliche Unterbrechungen des Heimwegs lösen den Zusammenhang dagegen in der Regel nicht.

Das hängt davon ab, warum gestritten wurde. Ist der Streit unmittelbar aus der Arbeit entstanden, besteht Versicherungsschutz. Hat er persönliche Gründe, fehlt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und die Verletzung ist nicht geschützt. Auch eine bloße Spaßerei unter befreundeten Arbeitskollegen zählt nicht zum betrieblichen Umfeld.

Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall örtlich, zeitlich und ursächlich mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängt. Dass er sich am Arbeitsort ereignet hat, genügt allein nicht. Rein persönliche Verrichtungen wie Essen, Trinken oder Einkaufen sind nicht geschützt, außer sie mussten wegen der Arbeit unter erhöhtem Risiko erfolgen und dieses Risiko hat zum Unfall geführt.

Es kommt auf Ihre eigene Tätigkeit an, nicht darauf, was der Schädiger gerade getan hat. Dass sich der Unfall bloß bei Gelegenheit der Arbeit ereignet hat, genügt nicht. Kein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn Sie in diesem Moment etwas getan haben, das nicht mehr betrieblichen Zwecken dient.

In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.

Ob ein Unfall noch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, lässt sich nicht allein nach äußeren Umständen entscheiden. Alle Gesichtspunkte sind einzeln und in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Entscheidend ist, ob das Verhalten eher dem geschützten Bereich oder Ihrem Privatleben zuzurechnen ist.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen eines Betriebes besteht Versicherungsschutz, soweit die Teilnahme mit Ihrer Arbeit zusammenhängt. Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen, alle sollen ohne ausdrücklichen Zwang teilnehmen und es muss eine gewisse Mindestbeteiligung geben. Außerdem muss die Betriebsleitung sie selbst veranstalten oder zumindest Planung und Durchführung mit ihrer Autorität tragen.

Alkohol allein führt noch nicht zwingend dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Eine Leistung ist erst dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war. War der Zusammenhang rein zufällig und konnte die vom Alkohol ausgehende Gefahr für den Schaden nicht ursächlich sein, bleibt der Schutz sogar bei schwerer Alkoholisierung bestehen.

Ob eine Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen ist, zeigen mehrere Anhaltspunkte: die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder ein freier Tag dafür. Fehlt einzelnes davon, ist der Versicherungsschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen. Entscheidend ist, wie stark die Veranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang private Interessen im Spiel sind.

Der Schutz der Unfallversicherung erfasst die Ausbildung in Schule oder Universität allgemein. Geschützt ist jede Tätigkeit, die zur Rolle einer Schülerin, eines Schülers oder Studierenden gehört.

Ein Schüler steht so lange unter dem Schutz der Unfallversicherung, wie er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule befindet. Verlässt er diesen Bereich, endet der Schutz.

Nein. Der Unfallversicherungsschutz gilt nicht für die gesamte Dauer der Veranstaltung, sondern nur für Tätigkeiten, die zeitlich, örtlich und ursächlich damit zusammenhängen. Geschützt ist, was Ihr Kind in seiner Rolle als Schüler oder Student tut.

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die für alkoholbedingte Unfälle geradezu typisch ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Alkohol die Ursache war und nicht die üblichen Gefahren des Arbeitswegs. Dann liegt es an Ihnen als Versichertem, andere Ursachen nachzuweisen. Der Versicherungsträger hat den ersten Schritt damit erbracht.

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich eng begrenztes Ereignis. Schäden, die durch dauernde Einwirkung entstehen, sind kein Unfall und nur dann geschützt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten stehen. Ob die Schädigung körperlich oder seelisch ausgelöst wurde und ob die Folgen sofort oder erst später auftreten, spielt keine Rolle.

In Verfahren über Ansprüche aus Arbeitsunfällen wird der Anscheinsbeweis in abgeschwächter Form angewendet. Auch wenn andere Ursachen denkbar sind, genügt es, dass Ihre Schädigung eine typische Folge eines Ereignisses ist, das mit Ihrer Beschäftigung örtlich, zeitlich und ursächlich zusammenhing. Dann liegt ein Arbeitsunfall vor.

Der Schluss vom typischen Ablauf auf die Ursache wird entkräftet, indem Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Bloß andere Möglichkeiten allgemein aufzuzählen, reicht dafür nicht.

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