Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 63/25t
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Eine Schenkung, die mit Lasten verbunden ist, entspricht dem Wohl des Kindes im Allgemeinen nur dann, wenn der Wert des Geschenks die Lasten eindeutig übersteigt. Bei geschenkten Geschäftsanteilen ist das auch dann nicht der Fall, wenn der Schenker für die noch offenen Einlagen haftet. Denn abgesehen davon, dass diese Haftung einbringlich sein muss, könnte das Kind auch für die nicht eingezahlte Einlage eines anderen Gesellschafters herangezogen werden.
Ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes entspricht, wird nicht nur für die Zeit bis zur Volljährigkeit beurteilt. Ein Geschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Zeit danach nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Schenkers muss sich daher auch auf diesen späteren Zeitraum erstrecken.
Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.
Ob eine Schenkung an kleine Kinder genehmigt wird, wenn die Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht, einem Wohnrecht, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot und einer Hypothek belastet ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung hat diese Entscheidung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Reutte, 13.11.2024, 2 Pg 91/24v-8
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.03.2025, 52 R 78/24p
Zitierte Paragrafen
ABGB § 164 ABGB § 167 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.379 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Geschäftszahl
9Ob63/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache des Minderjährigen D*, geboren am * 2007, *, vertreten durch die Mutter J*, diese vertreten durch Mag. Anton Spielmann, Notar in Tirol, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 52 R 78/24p, 52 R 79/24k-17, mit dem den Rekursen des Minderjährigen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Reutte vom 13. November 2024, GZ 2 Pg 91/24v-8, -9, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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