Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 110/25k
Worum es ging: Zählt die Post an das falsche Gericht für meine Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.
Das Verfahren über die gerichtliche Hinterlegung einer Schuld ist ein Verfahren außer Streitsachen. Es läuft also nicht wie ein Prozess zwischen zwei Streitparteien ab.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 26.02.2025, 12 Nc 2/25x-2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 AußStrG § 46 AußStrG § 65
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.130 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob110/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Dr. L*, Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DI P*, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. Februar 2025, GZ 12 Nc 2/25x-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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