Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 83/25d

Worum es ging: Muss der neue Eigentümer mein unentgeltliches Wohnen weiter dulden?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.

Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.

Eine Vereinbarung über die Benützung kann auch für den Fall getroffen werden, dass ein Objekt erst in Zukunft frei wird. Sie müssen also nicht warten, bis es tatsächlich verfügbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 3 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

52 Absätze, 18.443 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob83/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. D*, 2. DI *, beide vertreten durch Kropiunig & Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. I*, 2. M*, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. M*, beide vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Unterfertigung einer Urkunde, Abgabe von Erklärungen und Abschluss einer Benutzungsvereinbarung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 7 R 54/24a-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2024, GZ 20 Cg 33/23x-27, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail