Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 83/25d
Worum es ging: Muss der neue Eigentümer mein unentgeltliches Wohnen weiter dulden?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Wird ein Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernommen, wie ihn der Vorgänger hatte, so bedeutet das in der Regel, dass Sie auch in eine bestehende Absprache über die Nutzung eintreten. Sie sind dann an diese Absprache gebunden.
Nein, nicht von selbst. Auch wenn ein neu hinzugekommener Miteigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden ist, gehen die bisherigen Nutzungsverhältnisse nicht verloren. Sie enden erst, wenn alle sie gemeinsam auflösen, eine neue Vereinbarung treffen oder das Gericht die Nutzung neu regelt.
Eine Vereinbarung über die Benützung kann auch für den Fall getroffen werden, dass ein Objekt erst in Zukunft frei wird. Sie müssen also nicht warten, bis es tatsächlich verfügbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.06.2024, 20 Cg 33/23x-27
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.03.2025, 7 R 54/24a-35
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 3 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
52 Absätze, 18.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob83/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. D*, 2. DI *, beide vertreten durch Kropiunig & Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. I*, 2. M*, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. M*, beide vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Unterfertigung einer Urkunde, Abgabe von Erklärungen und Abschluss einer Benutzungsvereinbarung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 7 R 54/24a-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2024, GZ 20 Cg 33/23x-27, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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