Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 24/25k
Worum es ging: Wie viel Nutzen muss ein Wegerecht mir bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.
Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.
Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.
Nein. Sie erwerben das Recht nur in jenen räumlichen Grenzen, in denen Sie es während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt haben. Ein ersessenes Gehrecht gilt daher nur für den Weg, den Sie tatsächlich benützt haben.
Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 17.10.2024, 3 R 95/24s-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 612 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.190 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Geschäftszahl
6Ob24/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei B* Z*, vertreten durch RAe Dr. Franz P. Oberlercher & Mag. Gustav Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Spittal an der Drau, wegen Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 3 R 95/24s-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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