Wie weit reicht mein Recht räumlich nach dreißig Jahren Nutzung?
günstig für Grundeigentümer betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Besitzergreifungshandlung und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts.OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Zur Dienstbarkeitserweiterung ist gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich, weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen beziehungsweise ihrem Umfang erworben wird. Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 24/25k, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 54/17i, 14.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 484
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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