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Wie weit reicht mein Recht räumlich nach dreißig Jahren Nutzung?

günstig für Grundeigentümer betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 24.

Im Gesetz

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