Wie viel Nutzen muss ein Wegerecht mir bringen?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte
Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Erlöschen einer ersessenen Servitut einer Gemeinde nur bei völliger Zwecklosigkeit.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Der Vorteil muss nicht die Bodennutzung betreffen.OGH 9 Ob 32/21b, 27.05.2021
- Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich.OGH 1 Ob 101/16h, 21.06.2016
- Hier: Eine nahe gelegene Remise/Garage ist für ein Grundstück, das selbst festgestelltermaßen über keinen Abstellplatz verfügt, sowohl bei gewerblicher als auch bei privater Nutzung im städtischen Bereich von großer Nützlichkeit und Bequemlichkeit.OGH 2 Ob 115/12v, 17.06.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich jedoch immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers.OGH 6 Ob 598/81, 24.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 24/25k, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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