Wie weit reicht ein Wegerecht, das durch Nutzung entstanden ist?
betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Landwirte
Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebendOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt.OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
- Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten.OGH 3 Ob 212/00y, 29.08.2001
- Der Inhalt des ersessenen Rechts bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
- Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde.OGH 1 Ob 551/93, 11.05.1993
- Ohne dass hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde; ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend.OGH 1 Ob 7/81, 16.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 6 Ob 24/25k, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 28/23z, 22.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 5 Ob 181/17d, 18.01.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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