Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 16/25f
Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn ein befangener Richter schon entschieden hat?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erklärt sich ein Richter für befangen und erfasst der Grund auch seine bisherigen Handlungen im Verfahren, müssen diese aufgehoben werden. Unterbleibt das, kann auch eine Partei, die den Richter selbst nicht abgelehnt hat, dagegen einen Rekurs erheben.
Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Der Ausschluss von Rechtsmitteln gilt nicht, wenn das Verfahren trotz einer erfolgreichen Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Die allgemeinen Grenzen für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bleiben aber zu beachten.
Ein Richter muss nicht schon von seiner ersten Befassung mit dem Fall an befangen gewesen sein; die Befangenheit kann auch erst später eingetreten sein. Der Ausspruch, welche Verfahrensschritte nichtig sind, muss zeitlich genau dem Zeitraum der Befangenheit entsprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 06.12.2024, 2 Nc 32/24w-9
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 20.02.2025, 9 Ra 6/25f-15
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a JN § 24 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
33 Absätze, 5.358 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9ObA16/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Wallner-Friedl (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, wider die beklagte Partei S*, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 27.600 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2025, GZ 9 Ra 6/25f-15, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. Dezember 2024, GZ 2 Nc 32/24w-9, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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