Kann ich weiter gehen, wenn meine Ablehnung zweimal erfolglos war?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1925, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (109 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1925)
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen.OGH 3 Ob 124/12z, 11.07.2012
- Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.OGH 4 Ob 89/09f, 14.07.2009
- Soweit der Antragsteller die Bestätigung der Abweisung seines Ablehnungsantrags bekämpft, ist sein Rechtsmittel daher jedenfalls unzulässig.OGH 3 Ob 82/09v, 23.06.2009
- Dies gilt auch für die durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
- Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
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- Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.OGH 10 Ob 112/07d, 18.12.2007
- Hier: Bestätigung der Abweisung des Befangenheitsantrages.OGH 6 Ob 113/01p, 05.07.2001
- Kein Dreiinstanzenzug durch Bekämpfung von Zurückweisungsentscheidungen der Vorinstanzen (hinsichtlich Revisionsrekurses gegen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung des Ablehnungsantrages des Erstgerichtes bestätigt wurde).OGH 7 Ob 56/99g, 09.03.1999
- Keine Änderung durch die Wertgrenzennovelle 1997.OGH 6 Ob 132/98z, 27.05.1998
- Hier: Arbeitsgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren.OGH 9 ObA 164/97a, 28.05.1997
- Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989.OGH 1 Ob 45/97t, 29.04.1997
- Hier: Konkursrichter.OGH 8 Ob 68/97a, 13.03.1997
- Ablehnung von JBl 1990,122OGH 9 ObA 199/91, 23.10.1991
- Ausnahme nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt.OGH 8 Ob 594/88, 23.06.1988
- Hier: Ablehnung eines Exekutionsrichters.OGH 7 Ob 722/87, 10.12.1987
- Hier: SachverständigerOGH 8 Ob 544/81, 17.12.1981
- Hier: Verfahren nach §§ 25 ff MG.OGH 5 Ob 6/75, 29.01.1975
- §§ 1 Abs 2, 16 AußStrG unanwendbar.OGH 7 Ob 199/69, 12.11.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 109.
- OGH 9 ObA 16/25f, 26.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/21s, 28.09.2021
- OGH 5 Ob 230/20i, 14.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 41/20w, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 24
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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