OGH 1 Ob 94/25t
Worum es ging: Verliert mein Erbe seinen Schutz, wenn es ins Haus fließt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.
Was Sie in die Ehe eingebracht haben, bleibt bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Haus mit früher verdientem Geld gekauft haben. Auch der Ersatz für solches Vermögen wird nicht aufgeteilt.
Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 18.12.2024, 1 Fam 3/24s-12
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 27.03.2025, 54 R 11/25a-17
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 34 AußStrG § 62 AußStrG § 78
Entscheidungstext
66 Absätze, 28.262 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Geschäftszahl
1Ob94/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI V*, Spanien, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin P*, Spanien, vertreten durch die DR. GANNER LAWFIRM RECHTSANWALTS GMBH in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. März 2025, GZ 54 R 11/25a-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2024, GZ 1 Fam 3/24s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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