Verliert mein Erbe seinen Schutz, wenn es ins Haus fließt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Erben
Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen.OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025
- Hier: Umwidmung in Aufteilungsvermögen verneint.OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022
- Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht.OGH 1 Ob 49/19s, 30.04.2019
- Soweit ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd § 82 EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 49/19s, 30.04.2019
- Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung.OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017
- Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen.OGH 3 Ob 148/08y, 03.09.2008
- So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": 6 Ob 560/84) ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse.OGH 6 Ob 162/99p, 29.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 22.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 69/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 23/20y, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 58/17m, 28.06.2017
- OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82; EheG §82 Abs1
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