Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 95/25i
Worum es ging: Wann haftet der Staat für einen Fehler einer Behörde?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Rechtsverletzung durch ein staatliches Organ liegt nur vor, wenn durch ein Tun oder Unterlassen das Recht gebeugt, also gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Sie liegt auch vor, wenn gesetzliche Bestimmungen aus grober Nachlässigkeit nicht angewendet wurden. Ein bloßer Meinungsunterschied reicht dafür nicht.
Wer eine Verordnung erlässt, steht in der Regel nicht unter dem Zeitdruck, der bei einer Entscheidung im Einzelfall oft unvermeidbar ist. Eine Verordnung gilt für viele Menschen und meist für längere Zeit. Deshalb wird erwartet, dass ihre Formulierung besonders sorgfältig ausfällt und ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft wird.
Verordnungen müssen in aller Regel nicht unter dem Zeitdruck erarbeitet werden, der bei Entscheidungen im Einzelfall oft unvermeidbar ist. Sie gelten für viele Menschen und greifen häufig stark in deren Rechte ein. Deshalb wird von den handelnden Stellen erwartet, dass sie Inhalt und Formulierung besonders sorgfältig gestalten und die Übereinstimmung mit dem Gesetz genau prüfen.
Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer staatlichen Stelle ist auch vorwerfbar. Musste die handelnde Person in einer unübersichtlichen oder kritischen Lage rasch entscheiden, kann ein Verschulden fehlen. Ohne Verschulden gibt es keinen Ersatz.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.01.2025, 12 Cg 103/23a-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.04.2025, 33 R 52/25x-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Geschäftszahl
1Ob95/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (richtig gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 27.602,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 33 R 52/25x-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Jänner 2025, GZ 12 Cg 103/23a-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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