Wann haftet der Staat für einen Fehler einer Behörde?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Bürger, Unternehmer, Behörden
Eine Rechtsverletzung durch ein staatliches Organ liegt nur vor, wenn durch ein Tun oder Unterlassen das Recht gebeugt, also gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Sie liegt auch vor, wenn gesetzliche Bestimmungen aus grober Nachlässigkeit nicht angewendet wurden. Ein bloßer Meinungsunterschied reicht dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 1 AHG ist nur dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wird oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden. (JBl 1958,404)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein als rechtswidrig zu beurteilendes Verhalten ist nicht schuldhaft, wenn das für den Rechtsträger zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer nur schwer durchschaubaren Situation fassen musste oder hätte fassen müssen. Es kommt stets darauf an, ob die vom Organ getroffene Entscheidung oder deren Unterlassung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar anzusehen ist.OGH 1 Ob 282/00b, 27.02.2001
- Die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers umfaßt grundsätzlich nicht nur grobes sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe (unter Auseinandersetzung mit Welser, Walter, Koziol).OGH 1 Ob 10/79, 30.03.1979
- Die Entscheidung läßt offen, ob grob fahrlässige Unkenntnis Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches sein muß.OGH 1 Ob 8/77, 30.03.1977
- Im Amtshaftungsprozeß ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht.OGH 1 Ob 9/76, 21.04.1976
- Abnahme der Kennzeichentafel eines Taxis durch Polizeiorgane; VfGH hat Eingriff in Eigentumsrecht festgestellt.OGH 1 Ob 81/74, 12.06.1974
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- Hier: Auslegung des § 66 Abs 2 KFG 1967 vor Vorliegen einer Judikatur des VwGH.OGH 1 Ob 172/73, 17.10.1973
- Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt Amtshaftungsanspruch aus.OGH 1 Ob 34/67, 01.06.1967
- Verkehrsregelung mittels automatischer Verkehrsampel.OGH 1 Ob 28/66, 17.02.1966
- Unter Berücksichtigung des § 1 SyndikatsG.OGH 1 Ob 964/53, 03.02.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 1 Ob 95/25i, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ca
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