Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 135/24g
Worum es ging: Muss das Gericht von sich aus alles ermitteln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht den Sachverhalt zwar von sich aus erforschen. Diese Pflicht endet aber dort, wo es keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärung gibt. Bringen Sie eine für Sie günstige Tatsache überhaupt nicht vor, muss das Gericht in diese Richtung nicht weiter ermitteln.
Nein. Die Jahresfrist, die für die Verabredung eines künftigen Vertrages gilt, wird auf Optionen nicht sinngemäß angewendet. Die Gültigkeit der Option hängt auch nicht davon ab, ob überhaupt eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde; wann Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, bleibt Ihrem Ermessen überlassen.
Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.
Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, kann diese Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt dafür die einfache Mehrheit. Sind sich alle Gesellschafter einig, braucht es weder eine Versammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 24.04.2024, 27 Fr 628/24k-7
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 25.06.2024, 6 R 76/24z-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
6Ob135/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen B* GmbH, *, vertreten durch Stoisser Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2024, GZ 6 R 76/24z-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. April 2024, GZ 27 Fr 628/24k-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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