Zum Inhalt springen

Verfällt meine Option, wenn ich sie nicht binnen eines Jahres ausübe?

günstig für Optionsberechtigter betrifft Vertragsparteien, Gesellschafter, Käufer, Verkäufer
Nein. Die Jahresfrist, die für die Verabredung eines künftigen Vertrages gilt, wird auf Optionen nicht sinngemäß angewendet. Die Gültigkeit der Option hängt auch nicht davon ab, ob überhaupt eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde; wann Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, bleibt Ihrem Ermessen überlassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1953)

Keine analoge Anwendung der Fristbestimmung des § 936 ABGB auf Optionen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Anfechtung nach später Optionsausübung
Vertragsrecht · Zeitpunkt der Beurteilung einer Option
Vertragsrecht · Wirkung einer Option
Vertragsrecht · Maßgeblicher Zeitpunkt bei Optionsverträgen
Vertragsrecht · Geänderte Verhältnisse bei Vorvertrag und Option