Verfällt meine Option, wenn ich sie nicht binnen eines Jahres ausübe?
günstig für Optionsberechtigter betrifft Vertragsparteien, Gesellschafter, Käufer, Verkäufer
Nein. Die Jahresfrist, die für die Verabredung eines künftigen Vertrages gilt, wird auf Optionen nicht sinngemäß angewendet. Die Gültigkeit der Option hängt auch nicht davon ab, ob überhaupt eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde; wann Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, bleibt Ihrem Ermessen überlassen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Keine analoge Anwendung der Fristbestimmung des § 936 ABGB auf Optionen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Optionsvereinbarung zur Einlösung von Geschäftsanteilen einer GmbHOGH 6 Ob 135/24g, 16.09.2025
- Es bleibt dem Ermessen des Optionsberechtigten danheimgestellt, ob und wann er von der ihm an die Hand gegebenen Befugnis Gebrauch machen will. (Hier: für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses).OGH 1 Ob 585/94, 29.08.1994
- Die Gültigkeit des Optionsvertrages hängt auch nicht davon ab, ob die Option eine zeitliche Begrenzung enthält.OGH 7 Ob 540/94, 29.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 135/24g, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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