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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 936

Von der Verabredung eines künftigen Vertrages. § 936. Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpuncte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.

Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.

Haben Sie sich mit der anderen Seite mündlich über die Sache und den Preis geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung auf später verschoben, so liegt bereits ein fertiger Kaufvertrag vor. Es handelt sich dann nicht bloß um die Zusage, später einen Vertrag zu schließen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag, etwa ein Wohnrecht verbunden mit einer Pflegevereinbarung, kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr besteht. Auflösen darf aber nur, wer für die Spannungen nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und wem die Fortsetzung deshalb nicht zumutbar ist. Sind mehrere gemeinsam beteiligt, können auch die anderen einen Grund geltend machen, der nur einen von ihnen betrifft, wenn sie ohne diesen den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Die Berufung auf geänderte Umstände ist ausgeschlossen, wenn beide Seiten beim Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen sind, dass genau diese Änderung eintreten wird. Haben sie damals aber nur mit der Möglichkeit einer solchen Änderung gerechnet, bleibt die Berufung darauf zulässig.

Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.

Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.

Mit dem Eintritt in die Volksschule steigt der Bedarf eines Kindes. Das gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Bei einem späteren Schulwechsel kommt es darauf an, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.

Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.

Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.

Auf den Vorbehalt, dass eine Vereinbarung nur bei gleichbleibenden Umständen gilt, kann man verzichten. Ein solcher Verzicht muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich in einer Weise ergeben, die jeden Zweifel ausschließt.

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände auftreten, die nach einem Abschluss zur Auflösung des Vertrags führen könnten. Auch wenn eine Zweckvorstellung wegfällt, die nur bei Ihnen bestand, dürfen Sie den Abschluss ohne Folgen verweigern.

Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.

Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.

Ja. Für die vorzeitige Auflösung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sondern darauf, ob das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Wer beim Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens mitwirkt, verstößt schwer gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das reicht für die Auflösung aus.

Nein. Ein Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum, der ohne Einhaltung der Schriftform geschlossen wurde, bindet die Parteien weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag. Sie können daraus weder den Vertragsabschluss oder die Unterfertigung des Vertrags noch die Einräumung des Wohnungseigentums einklagen.

Erst wenn die Unterschriften aller Miteigentümer vorliegen, auch jener, denen Wohnungseigentum eingeräumt werden soll. Solange die schriftliche Vereinbarung nicht vollständig unterfertigt ist, gibt es weder einen formell gültigen Hauptvertrag noch einen klagbaren Vorvertrag, sondern überhaupt keinen Anspruch. Auch die bloße Zusage, einen erst nach der Parifizierung zu ermittelnden Anteil zu erwerben, bindet noch nicht.

Haben Sie sich über Ware und Preis geeinigt, liegt im Zweifel bereits ein fertiger Vertrag vor und nicht bloß die Abrede, später einen Vertrag zu schließen. Das gilt auch beim Kauf einer Liegenschaft, weil ohne besonderen Grund niemand den umständlicheren Weg wählt. Anderes gilt, wenn die Umstände zeigen, dass erst ein schriftlicher Vertrag den Abschluss bringen soll.

Ja. Versucht Ihr Vertragspartner über längere Zeit, Geldforderungen durchzusetzen, die im Vertrag keine Deckung haben, und erweckt er dabei den Eindruck, dazu berechtigt zu sein, dürfen Sie das Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen, selbst wenn Unkündbarkeit vereinbart war. Bei einem Kündigungsverzicht gilt allerdings ein strenger Maßstab.

Ja. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag wie einer Miete kommt es nicht nur auf die Verhältnisse beim Abschluss an, sondern auch auf spätere Entwicklungen. Dass geänderte Verhältnisse rechtlich bedeutsam sind, gehört zum Wesen jeder dauernden Rechtsbeziehung.

Auch wenn ein Dauervertrag als unkündbar vereinbart ist, kann er aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Vertragspartner einen besonderen Auflösungsgrund vereinbart haben.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.

Wurde nur vereinbart, dass später ein Vertrag geschlossen wird, so müssen Sie die Erfüllung dieser Zusage längstens binnen eines Jahres nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlangen. Tun Sie das nicht, ist Ihr Recht daraus erloschen.

Sie dürfen ein laufendes Vertragsverhältnis nur dann sofort beenden, wenn Ihnen die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen nicht mehr zumutbar ist. Dafür reicht nicht jeder Verstoß gegen den Vertrag; der andere muss wider besseres Wissen oder grob nachlässig gehandelt haben. Dass ihn ein so schweres Verschulden trifft, müssen Sie beweisen.

Nein. Es gibt keinen Grundsatz, wonach jeder Vertrag stillschweigend nur für gleichbleibende Verhältnisse gilt. Soll eine Änderung der Umstände beachtlich sein, muss sich das entweder aus dem Gesetz ergeben oder auf einen übereinstimmend erklärten Willen der Parteien zurückführen lassen.

In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.

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