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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 150/25k

Worum es ging: Kann ich eine Schenkung wegen eines Irrtums rückgängig machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein unentgeltliches Geschäft wie eine Schenkung können Sie wegen eines Irrtums über den Beweggrund anfechten. Voraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ohne diesen Irrtum nicht abgeschlossen hätten.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 502

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.893 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob150/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2012 verstorbenen F*, zuletzt wohnhaft in *, wegen Feststellung des Erbrechts, zwischen 1. V*, vertreten durch RIZZI Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. I*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, und 3. M*, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2025, GZ 4 R 5/25x-239, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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