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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 118/25a

Worum es ging: Muss das Gericht den Wert der Sache angeben?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.068 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob118/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* S.L., *, Spanien, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.964,22 EUR sA (zu 32 C 1623/23p) und 6.239,72 EUR sA (zu 32 C 659/24z), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2025, GZ 64 R 47/25x, 64 R 54/25a, 64 R 55/25y, 64 R 56/25w, 64 R 62/25b-46, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Juli 2024, GZ 32 C 1623/23p-22, vom 4. September 2024, GZ 32 C 1623/23p-25, vom 18. September 2024, GZ 32 C 1623/23p-27, vom 4. September 2024, GZ 32 C 1623/23p-38, und vom 5. Juli 2024, GZ 32 C 659/24z-8, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird – soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Rekurse gegen den Beschluss über Kosten des Kurators (32 C 1623/23p-25 und 32 C 1623/23p-38), über die Verfahrenskosten (32 C 1623/23p-27) sowie über die Bestellung des Kurators im führenden Verfahren (32 C 1623/23p-22) richtet – zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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