Wann ist mein Anspruch so gefährdet, dass das Gericht einschreitet?
betrifft Kläger, Antragsteller, Gläubiger, Schuldner
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (94 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufrechterhaltung eines Heimvertrags.OGH 2 Ob 194/25f, 18.12.2025
- Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel.OGH 7 Ob 164/25f, 22.10.2025
- Hier: Keine konkrete Gefährdung durch die grundsätzliche Möglichkeit des Verkaufs einer durch Vermächtnisklage beanspruchten Liegenschaft.OGH 2 Ob 182/24i, 19.11.2024
- Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint.OGH 1 Ob 135/19p, 29.08.2019
- Hier: Einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Hier: § 42 Abs 4 GmbHG.OGH 6 Ob 230/10g, 17.12.2010
- Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden. Diese Frage hat daher in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn der §§ 402 Abs 4, 78 EO, 528 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 84/07m, 09.10.2007
- Hier: Exekution zur Sicherstellung nach § 370 erster Fall EO.OGH 3 Ob 212/05f, 20.10.2005
- Ob die Behauptungen (und/oder Bescheinigungsmittel) der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung ausreichen, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.OGH 3 Ob 212/05f, 20.10.2005
- Dies gilt ebenso für die Beurteilung der „subjektiven" Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO.OGH 3 Ob 67/04f, 22.12.2004
- Aus der Ankündigung "sowohl gegenüber der Maklerin als auch durch den Anwalt, die Liegenschaft eventuell an einen anderen Interessenten" zu verkaufen, folgt eindeutig, dass die Beklagte die Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger als gescheitert ansieht und konkret beabsichtigt, das Streitobjekt einem anderen, schon vorhandenen Interessenten zu verkaufen.OGH 1 Ob 71/00y, 28.04.2000
- Das einverleibte Veräußerungsverbot und Belastungsverbot hinsichtlich der einzigen Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei ist an sich dazu geeignet, die Hereinbringung der als bescheinigt angenommenen Geldforderung der gefährdeten Partei zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren.OGH 2 Ob 2051/96y, 25.04.1996
- Schaden durch drohenden Kundenverlust.OGH 6 Ob 545/88, 24.03.1988
- Die gefährdete Partei muss daher konkrete Tatsachen behaupten oder bescheinigen, die die drohende Gewalt oder den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 7 Ob 711/87, 26.11.1987
- Es wird vielmehr das Vorliegen von Umständen gefordert, die ohne Bewilligung der Einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 2 Ob 563/87, 07.07.1987
- Glaubwürdige Erklärung der gefährdenden Partei, die beanspruchten Waren, deren Inventarisierung sie ermöglichte, vorerst nicht zu verkaufen.OGH 4 Ob 566/76, 13.07.1976
- Hier: Anfechtungsanspruch, Bestehen einer konkreten Gefahr.OGH 5 Ob 148/74, 03.07.1974
- Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der im § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder des unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinn dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern, und zwar auch im Falle eines Anfechtungsanspruches.OGH 5 Ob 182/73, 26.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 94.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 50/25f, 23.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 86/24i, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
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- OGH 5 Ob 210/22a, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 119/19x, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 370 · Bewilligung
- EO § 379 · Sicherung von Geldforderungen
- EO § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 274
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