Was muss ich zeigen, damit das Gericht schnell einschreitet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (110 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine konkrete Gefährdung durch die grundsätzliche Möglichkeit des Verkaufs einer durch Vermächtnisklage beanspruchten Liegenschaft.OGH 2 Ob 182/24i, 19.11.2024
- Hier: Einstweillige Verfügung nach § 381 Z 1 EO.OGH 2 Ob 187/20v, 27.11.2020
- Hier: Keine konkrete Gefährdung durch Vermietung von Wohnungen zu ungünstigen Bedingungen.OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020
- Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete ParteiOGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Die umfassende Behauptungs- und Bescheinigungslast des Antragstellers umfasst auch jene tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung ergibt.OGH 6 Ob 194/18z, 21.11.2018
- Allein der Umstand, dass die Beklagte während des anhängigen Verfahrens die Liquidierung der Gesellschaft beschlossen hat, zeigt, dass es sich dabei um keine rein abstrakte Gefahr handelt.OGH 6 Ob 200/14a, 19.03.2015
- Hier: § 42 Abs 4 GmbHG.OGH 6 Ob 230/10g, 17.12.2010
- Die fehlende Gefahrenbescheinigung fällt nach stRsp der Klägerin zur Last.OGH 4 Ob 144/10w, 05.10.2010
- Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im (künftigen) Aufteilungsverfahren vorgenommen werden wird, sind im Sicherungsverfahren nicht anzustellen.OGH 6 Ob 153/09g, 18.09.2009
- Grundlage jeder einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs ist die Behauptung und Bescheinigung eines bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Verstoßes des Gegners der gefährdeten Partei gegen eine ihn treffende Unterlassungspflicht.OGH 4 Ob 62/08h, 20.05.2008
- Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen.OGH 6 Ob 278/07m, 24.01.2008
- Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun.OGH 8 Ob 135/07x, 16.01.2008
- Die (objektive) Gefährdung muss konkret behauptet und bescheinigt werden.OGH 2 Ob 284/05m, 30.07.2007
- Hier: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts nach § 96a ArbVG.OGH 6 ObA 1/06z, 29.06.2006
- Dies gilt auch für eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO.OGH 4 Ob 10/05g, 08.02.2005
- Die bloß theoretische Möglichkeit einer konkreten Gefahr (hier: drohender Kundenverlust) ist ohne Bescheinigung nicht ausreichend.OGH 7 Ob 92/04m, 21.04.2004
- Dies gilt im Übrigen auch für eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO.OGH 1 Ob 160/01p, 07.08.2001
- Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 1 Ob 160/01p, 07.08.2001
- § 381 Abs 1 Z 8 lit c EO.OGH 8 Ob 55/01y, 26.04.2001
- Aus der Ankündigung "sowohl gegenüber der Maklerin als auch durch den Anwalt, die Liegenschaft eventuell an einen anderen Interessenten" zu verkaufen, folgt eindeutig, dass die Beklagte die Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger als gescheitert ansieht und konkret beabsichtigt, das Streitobjekt einem anderen, schon vorhandenen Interessenten zu verkaufen.OGH 1 Ob 71/00y, 28.04.2000
- Es ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern.OGH 6 Ob 155/99h, 16.09.1999
- Das bloße Bestreiten des gegnerischen Anspruches und die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reichen nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.OGH 2 Ob 2101/96a, 27.06.1996
- Es kann keineswegs allgemein gesagt werden, dass bei Unterlassungsansprüchen eine konkrete Gefährdung schon deshalb gegeben sei, weil die beklagte Partei ihre Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte.OGH 2 Ob 546/94, 23.10.1995
- Beim Wohnungseigentümer, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.OGH 5 Ob 97/93, 23.11.1993
- Die Behauptungslast und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche diese Voraussetzungen begründen, liegt gemäß § 389 Abs 1 EO ausschließlich beim Kläger.OGH 4 Ob 569/91, 17.12.1991
- Demnach kann nicht jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im § 381 EO genannten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen.OGH 8 Ob 672/88, 09.02.1989
- Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin noch zu Lebzeiten des Erblassers "erwähnt" haben soll, es wäre klüger, das Geld in Kanada anzulegen, kann noch nicht eine konkrete Gefährdung des nunmehrigen Herausgabeanspruches der Verlassenschaft darstellen.OGH 2 Ob 563/87, 07.07.1987
- Hier: Einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse.OGH 3 Ob 503/87, 18.03.1987
- Im Hinblick auf die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "besorgen" (§ 381 Z 1 EO) und "drohen" (§ 381 Z 2 EO) wird das Vorliegen von Umständen gefordert, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 8 Ob 541/87, 12.03.1987
- Dies gilt sowohl nach § 381 Z 1 EO als auch nach § 381 Z 2 EO.OGH 5 Ob 746/82, 09.11.1982
- Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit einer Gesetzesverletzung reicht zur Gefahrenbescheinigung nicht aus.OGH 5 Ob 595/81, 05.05.1981
- Demnach kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung begründen.OGH 5 Ob 571/80, 25.03.1980
- Die konkrete Gefährdung einer Verletzung des Unterlassungsgebotes nach § 97 ABGB wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn ein Eheteil einen Rangordnungsbescheid erwirkte, Kaufinteressenten suchte, Verkaufsbesprechungen aufnahm oder auf ähnliche Weise seine konkreten Verkaufsabsichten bekundet.OGH 1 Ob 510/80, 30.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 110.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 50/25f, 23.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 60/22x, 14.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/19h, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.