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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 97/25k

Worum es ging: Bekomme ich immer eine Frist, um einen Formfehler zu beheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 520 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.518 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8Ob97/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Mag. Alexandra Sophie Pointinger, Rechtsanwältin in Bad Hall, gegen die beklagte Partei G* M*, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. April 2025, GZ 1 R 3/25x-48, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20. Dezember 2024, GZ 3 C 24/22g-44, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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