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Muss mein Rekurs von einem Anwalt unterschrieben sein?

betrifft Prozessparteien, Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagte
Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

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