Kann ich es bekämpfen, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 02.06.2026 (113 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung mangels Beschwer, weil diese vom Erstgericht – auf Antrag der Klägerin – bereits aufgehoben wurde.OGH 4 Ob 38/26f, 20.05.2026
- Eine Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht zur Nachholung des Zulässigkeitsausspruchs kann unterbleiben, wenn der Revisionsrekurs anschließend mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre; dies wäre ein bloßer Formalismus.OGH 8 Ob 97/25k, 30.09.2025
- Hier: Wertgrenze von 5.000 EUR in der Fassung des Art 15 Z 24 lit a Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52.OGH 1 Ob 107/10g, 06.07.2010
- Hier: Wertgrenze von 30.000 EUR in der Fassung des Art 15 Z 24 lit b Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52.OGH 9 Ob 96/09x, 26.01.2010
- Die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar.OGH 4 Ob 157/07b, 02.10.2007
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- Dies muss um so eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird.OGH 2 Ob 186/07b, 27.09.2007
- Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht im Provisorialverfahren ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden § 528 ZPO anfechtbar.OGH 2 Ob 186/07b, 27.09.2007
- Sofern der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt, ist auch ein Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erforderlich.OGH 4 Ob 44/05g, 26.04.2005
- Eine Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands ist daher auch dann erforderlich, wenn das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen hat.OGH 8 Ob 34/04i, 27.05.2004
- Der Revisionsrekurs ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Liegt der Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 EUR, so steht dem Rekurswerber die Möglichkeit offen, einen Abänderungsantrag nach §508 Abs 1 ZPO an das Rekursgericht zu stellen.OGH 8 Ob 34/04i, 27.05.2004
- Anfechtbarkeit nur bei einem Entscheidungsgegenstand über Euro 4.000,--.OGH 3 Ob 85/03a, 24.04.2003
- Zurückweisung des Rekurses gegen eine abweisende Sachentscheidung des Erstgerichtes im Provisorialverfahren.OGH 5 Ob 159/99i, 15.06.1999
- Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden jedoch analog dort angewendet, wo über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde (EvBl 1997/152; 1996/20 = RZ 1996/33, 9 ObA 98/91).OGH 5 Ob 159/99i, 15.06.1999
- Eine generelle analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde von der Rechtsprechung bislang abgelehnt. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.OGH 5 Ob 159/99i, 15.06.1999
- Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vor.OGH 8 Ob 71/98v, 15.10.1998
- Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.OGH 4 Ob 150/98g, 26.05.1998
- Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 gilt auch dann, wenn ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.OGH 2 Ob 209/97t, 23.04.1998
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses eines Aussonderungsberechtigten oder Konkursgläubigers gegen einen Beschluss, mit dem der Verkauf von Patentrechten genehmigt wurde.OGH 8 Ob 29/98t, 12.02.1998
- Eine Ausnahme macht die Judikatur nur dann, wenn ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entscheidet aus Anlass eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (so schon 5 Ob 87/93).OGH 5 Ob 56/94, 05.07.1994
- Bei einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Wert des Streitgegenstandes bedarf es keines weiteren Ausspruches im Sinne der §§ 78 EO und 526 Abs 3 in Verbindung mit 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO), da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt (Fasching ZPR 2. Auflage RdZ 2015/1).OGH 9 ObA 246/93, 10.11.1993
- Ablehnung von Bajons in EvBl 1993,145 ff.OGH 3 Ob 44/93, 30.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 113.
- OGH 3 Ob 90/26w, 02.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 97/25k, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 83/25i, 28.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 72/24k, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 3/24f, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/23t, 25.09.2023
- OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 236/21y, 14.02.2022
- OGH 5 Ob 230/20i, 14.01.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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