Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 25/25x

Worum es ging: Kann ich wegen einer Urlaubsvereinbarung zum Höchstgericht gehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Eine Urlaubsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Werden Sie während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei gestellt, liegt darin ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Urlaubsvereinbarungen, das Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten annehmen können; eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht nötig. Für Resturlaub aus früheren Jahren, den Sie trotz Zumutbarkeit nicht verbraucht haben, gibt es keine Abfindung.

Wann Ihr Urlaub beginnt und wie lange er dauert, muss zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Eine einseitige Festlegung ist nicht möglich.

Für eine Urlaubsvereinbarung müssen Sie und Ihr Arbeitgeber sich über Beginn und Ende des Urlaubs einig sein. Diese Einigung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen.

Die Urlaubsvereinbarung legt fest, wann Sie Ihren Urlaub verbrauchen. Ihr wesentlicher Inhalt sind Beginn und Ende des jeweiligen Erholungsurlaubs.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.167 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8ObA25/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* C*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* T*, vertreten durch Dr. Milan Vavrousek und andere, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 4.660,18 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2025, GZ 9 Ra 27/25v-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail