Kann mein Chef den Urlaub allein festlegen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dem 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16 wurde im § 1155 ABGB – befristet - ein dritter Absatz angefügt. Dieser enthielt (idF BGBl I 2020/16) eine Abweichung von der allgemeinen Regel des § 4 Abs 1 UrlG, wonach die Festsetzung des Urlaubs nicht einseitig angeordnet werden kann.OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022
- Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2 Abs 4 UrlG haben es die Parteien des Arbeitsvertrags nicht in der Hand, das Entstehen des Anspruchs gemäß § 2 Abs 2 UrlG zu beeinflussen. Lediglich der Verbrauch des Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 UrlG zwischen ihnen zu vereinbaren.OGH 8 ObA 23/09d, 29.09.2009
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des § 9 UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern.OGH 8 ObA 81/08g, 30.07.2009
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben. Auch durch eine -allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen.OGH 9 ObA 117/08h, 24.02.2009
- Keine Möglichkeit, den Urlaubsverbrauch einseitig zu erzwingen.OGH 8 ObA 20/08m, 27.05.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Eine einseitige Gestaltung, sei es auch durch eine Aufforderung des Arbeitgebers, oder eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen.OGH 9 ObA 134/07g, 28.11.2007
- Das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus.OGH 9 ObA 144/05z, 16.12.2005
- Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des § 4 Abs 1 UrlG entgegenstünde.OGH 9 ObA 221/02v, 26.02.2003
- Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen.OGH 9 ObA 77/01s, 05.09.2001
- Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten (außer in den Ausnahmsfällen der §§ 4 Abs 4, 16 Abs 3 UrlG; § 7 Abs 4 und 5 BUAG).OGH 10 ObS 2373/96k, 08.10.1996
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Entlassungsgrund.OGH 9 ObA 19/90, 17.01.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 125/88, 01.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 8 ObA 25/25x, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
MuttSchG §15 Abs3; UrlG §4 Abs1; UrlG §4 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Urlaubsanspruch entsteht mit dem Urlaubsjahr. Vom Entstehen bis zum Ende der Verjährungsfrist stehen Ihnen insgesamt drei Jahre zur Verfügung, um ihn geltend zu machen. Danach ist der Anspruch verjährt.
Beträgt Ihre Kündigungsfrist drei Monate oder mehr, ist der Urlaub grundsätzlich in dieser Zeit zu verbrauchen. Das gilt auch für einen noch offenen Urlaubsrest.