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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.10.2025 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 166/25t

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.324 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

6Ob166/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K* R*, geboren am * 2008, *, vertreten durch die Stadt Wien (Magistratsabteilung 11, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, im Verfahren über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters H* C*, geboren am *, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2025, GZ 48 R 152/25w-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. April 2025, GZ 8 Pu 292/09b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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