Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 183/24s
Worum es ging: Ist eine Umgehung auch dann verboten, wenn niemand sie beabsichtigt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.
Wenn Sie behaupten, dass ein Vertrag nur dazu dient, eine gesetzliche Regelung zu umgehen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen. Die Beweislast liegt also bei dem, der sich darauf beruft.
Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.09.2023, 26 Cg 34/23g-52
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2024, 4 R 177/23p-57
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
87 Absätze, 36.367 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Geschäftszahl
6Ob183/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* Privatstiftung, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Max Leitner (SFU) und Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M. Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U* S.p.A., *, vertreten durch Freshfields Rechtsanwälte PartG mbH in Hamburg, Zweigniederlassung Wien, Dr. Thomas Kustor, Dr. Thomas Zottl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 168.610,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 4 R 177/23p-57, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. September 2023, GZ 26 Cg 34/23g-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.993,40 EUR (darin 498,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).