Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 107/25y
Worum es ging: Ist der Vertrag schon geschlossen, wenn Einzelheiten offen sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.
Ein Versicherungsvertrag kommt auch ohne besondere Form zustande. Schickt Ihnen der Versicherer die Polizze und schreibt er die Prämie vor, nimmt er Ihren Antrag damit an.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.05.2025, 4 R 54/25k-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 861 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.199 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Geschäftszahl
7Ob107/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* S*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 2025, GZ 4 R 54/25k-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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