Wie genau muss ich die Fragen der Versicherung beantworten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Angaben des Versicherungsnehmers zum Gesundheitszustand bestimmen, ob und welche Erhebungen der Versicherer als notwendig erachten wird.OGH 7 Ob 50/16b, 27.04.2016
- Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression).OGH 7 Ob 50/16b, 27.04.2016
- Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.OGH 7 Ob 146/14t, 17.09.2014
- In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbildes des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben.OGH 7 Ob 170/13w, 13.11.2013
- Anzeigepflichtig sind sämtliche dem Versicherungsnehmer bekannten, gefahrenerheblichen Umstände, weshalb er auch ungefragt solche Umstände nennen muss.OGH 7 Ob 170/13w, 13.11.2013
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- Voraussetzung für die sich aus § 16 VersVG ergebenden Rechte des Versicherers ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bzw Versicherten an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht.OGH 7 Ob 26/88, 28.07.1988
- Von einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht kann man in allgemeinen nicht sprechen, wenn der Antragsteller ausgestandene Krankheiten, die in der Regel ohne Folgen abklingen und nach denen er nicht gefragt wurde, gegenüber dem Versicherer nicht bekanntgibt.OGH 7 Ob 66/80, 11.12.1980
- Besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (Vorerkrankungen).OGH 7 Ob 20/79, 19.04.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080641 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 36.
- OGH 7 Ob 161/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
VersVG §16; VersVG §18
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Pflicht zur Anzeige entsteht erst, wenn Sie nach dem Unfall Grund zur Annahme haben, dass Folgen auftreten können, für die die Versicherung nach dem Vertrag zu leisten hat. Vorher besteht sie noch nicht.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.