Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 70/25x
Worum es ging: Wie genau muss ich beschreiben, was jemand unterlassen soll?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2025, 8 Ra 46/25f-46
Zitierte Paragrafen
EO § 355 EO § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.347 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Geschäftszahl
9ObA70/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Csar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI D*, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 500 EUR sA, Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert 19.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 8 Ra 46/25f-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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