Wie genau muss ich beschreiben, was jemand unterlassen soll?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: §364 Abs 2 ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen.OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024
- Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit.OGH 8 Ob 137/21m, 22.02.2022
- Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt.OGH 16 Ok 4/20d, 17.02.2021
- Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (§ 364 Abs 2 ABGB).OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
- Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen.OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat.OGH 16 Ok 13/08, 19.01.2009
- Hier: Verpflichtung des Beklagten, sich von anderen nicht mit Adelstiteln „benennen zu lassen".OGH 8 Ob 89/08h, 02.09.2008
- Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist.OGH 9 ObA 104/07w, 07.02.2008
- Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst; dies führt zu einer Teilabweisung.OGH 4 Ob 242/06a, 13.02.2007
- Auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht.OGH 16 Ok 11/04, 11.10.2004
- Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt.OGH 7 Ob 327/98h, 08.09.1999
- Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß.OGH 1 Ob 594/94, 29.08.1994
- Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt.OGH 1 Ob 520/94, 19.04.1994
- Hier: Geruchseinwirkungen.OGH 3 Ob 507/93, 17.03.1993
- Ein solches Begehren muss die Verhaltensweisen des Beklagten deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch Rz 1071), bestimmt und genau bezeichnen.OGH 1 Ob 27/91, 18.09.1991
- Die Verbindung eines allgemein gefassten Unterlassungsgebotes mit konkreten Einzelverboten hat vor allem den Zweck, für allfällige spätere Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches möglichst genau festzulegen. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Beibehaltung der von ihm (zulässigerweise) beantragten Urteilsfassung, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfasst ist, durch die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein begegnet wird.OGH 4 Ob 147/89, 05.12.1989
- Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des (Klage) Begehrens kann aber nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist.OGH 5 Ob 693/80, 16.09.1980
- SchiservitutOGH 4 Ob 519/78, 25.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 59.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.