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Wie genau muss ein gerichtliches Verbot formuliert sein?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Fassung eines gerichtlichen Verbots

Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.

günstig für Kläger Reichweite eines Unterlassungsgebots

Ein Verbot, ganz allgemein irreführende oder rufschädigende Behauptungen zu unterlassen, würde die Vollstreckung wegen jeder solchen Äußerung erlauben. Dabei geht es nicht um die Bestimmtheit, sondern nur darum, ob der Urteilsspruch zu weit gefasst ist; das richtet sich nach dem inhaltlichen Recht. Wer von herabsetzenden Äußerungen betroffen ist, hat Anspruch darauf, dass die konkrete Äußerung und ähnliche Äußerungen verboten werden.

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