Wie genau muss ein gerichtliches Verbot formuliert sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung des Verbotes der Verarbeitung personenbezogener DatenOGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025
- Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Hier: Das Verbot der „blickfangartigen“ Bewerbung mit einem Zeichen ist ausreichend bestimmt.OGH 4 Ob 108/21t, 28.09.2021
- Hier: Das Unterlassungsgebot muss den konkreten Kern der betreffenden Verletzungshandlung umschreiben.OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020
- Wird dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben und das verallgemeinernd umschriebene Verhalten durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote verdeutlicht, muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen.OGH 4 Ob 206/19a, 19.12.2019
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten.OGH 17 Ob 1/10m, 13.07.2010
- Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten.OGH 4 Ob 140/06a, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 25.
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.
Ein Verbot, ganz allgemein irreführende oder rufschädigende Behauptungen zu unterlassen, würde die Vollstreckung wegen jeder solchen Äußerung erlauben. Dabei geht es nicht um die Bestimmtheit, sondern nur darum, ob der Urteilsspruch zu weit gefasst ist; das richtet sich nach dem inhaltlichen Recht. Wer von herabsetzenden Äußerungen betroffen ist, hat Anspruch darauf, dass die konkrete Äußerung und ähnliche Äußerungen verboten werden.