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Wie weit darf ein gerichtliches Verbot gegen einen Konkurrenten gehen?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Urheber, Kläger, Beklagter
Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, geht über diesen Umfang hinaus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 49.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Fassung eines gerichtlichen Verbots

Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.

günstig für Kläger Fassung des Unterlassungsbegehrens

Bei einem Unterlassungsbegehren sind zwei Dinge zu trennen: ob Ihr Antrag klar genug gefasst ist und wie weit das Verbot reichen darf. Ist der Antrag unklar, fordert Sie das Gericht in der Regel auf, ihn zu verdeutlichen. Ob er zu weit geht, ist dagegen eine Frage des Rechts.

Verwandte Fragen

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