Wie weit darf ein gerichtliches Verbot gegen einen Konkurrenten gehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur gesundheitsfördernden Wirkung von Zirbenholz.OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026
- Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Hier: Ein Unterlassungsbegehren, das generell auf die Untersagung der Benutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet ist, trifft nicht den Kern der Verletzungshandlung und ist damit nicht ausreichend substanziiert.OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020
- Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben.OGH 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
- Das Unterlassungsgebot ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie ‑ um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ‑ auf ähnliche Fälle einzuengen.OGH 4 Ob 21/15i, 24.03.2015
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Im Wettbewerbsrecht ist die Einschränkung eines zu allgemein gefassten Unterlassungsbegehrens auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße nach ständiger Rechtsprechung ein Minus, kein Aliud.OGH 4 Ob 93/13z, 09.07.2013
- Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung.OGH 4 Ob 88/10k, 31.08.2010
- Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird.OGH 4 Ob 88/10k, 31.08.2010
- Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt.OGH 4 Ob 178/06i, 21.11.2006
- In der Zukunft liegende ungewisse Ereignisse können bei der Fassung eines Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt werden; sie müssen mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden.OGH 4 Ob 33/04p, 16.03.2004
- Es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen.OGH 4 Ob 194/03p, 07.10.2003
- Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen.OGH 4 Ob 2077/96m, 09.07.1996
- Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen.OGH 4 Ob 1/96, 30.01.1996
- Hier: Keine Bedenken gegen Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat.OGH 4 Ob 327/82, 10.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 49.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 70/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein gerichtliches Verbot darf die konkrete beanstandete Handlung nennen und auf ähnliche Eingriffe ausgedehnt werden. Es darf aber auch allgemein umschrieben und durch einzeln aufgezählte Beispiele verdeutlicht werden. Auch bei dieser allgemeineren Fassung muss der Kern der beanstandeten Handlung erfasst bleiben.
Bei einem Unterlassungsbegehren sind zwei Dinge zu trennen: ob Ihr Antrag klar genug gefasst ist und wie weit das Verbot reichen darf. Ist der Antrag unklar, fordert Sie das Gericht in der Regel auf, ihn zu verdeutlichen. Ob er zu weit geht, ist dagegen eine Frage des Rechts.