Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 166/25w
Worum es ging: Haftet die Firma auch für Leute des Subunternehmers?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Vertragspartner haftet auch für unerlaubte Handlungen jener Personen, die er oder seine Hilfskraft zur Erfüllung eingesetzt hat. Voraussetzung ist, dass die Handlung nicht außerhalb seines übernommenen Pflichtenkreises liegt. Sie muss außerdem eine typische Folge sein, mit der man beim Einsatz von Gehilfen rechnen muss.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Wer sich einer untüchtigen Person bedient, haftet für den Schaden, den diese anrichtet. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen der Untüchtigkeit und dem Schaden bestehen. Der Schaden muss bei der Ausführung der übertragenen Aufgabe entstehen und nicht bloß bei Gelegenheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 12.03.2025, 31 C 1179/24h-12
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 10.07.2025, 53 R 145/25t-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 1315 StGB § 84 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.718 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Geschäftszahl
3Ob166/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Mag. Sarah Abel, Rechtsanwältin in Salzburg, und 2. S* GmbH, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 7.164,36 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 53 R 145/25t-18, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. März 2025, GZ 31 C 1179/24h-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).