Haftet die Firma, wenn ihr Mitarbeiter mich absichtlich schädigt?
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Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass zwar auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden können, dass jedoch hiezu ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert, also umgekehrt davon jede Schädigung ausgeschlossen wird, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat der Schuldner dafür einzustehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versicherungsagent, Betrug.OGH 7 Ob 49/22i, 25.05.2022
- Hier: Die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht mit den der Bank als Geschäftsherrin zukommenden Pflichten bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die sie einzustehen hätte.OGH 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
- Hier: Verletzung eines Gastes durch den Türsteher.OGH 1 Ob 150/09d, 08.09.2009
- Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
- Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar.OGH 3 Ob 283/06y, 31.01.2007
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- Auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen und der Erfüllung des Vertrags besteht, das Delikt also innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt wird, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat.OGH 3 Ob 234/05s, 20.10.2005
- Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt.OGH 2 Ob 193/04b, 23.09.2004
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Schaffung der Gefahrenlage.OGH 2 Ob 193/04b, 23.09.2004
- Dass der Gläubiger seine Rechtssphäre dem Schuldner und seinen Hilfspersonen wegen des Schuldverhältnisses öffnet und deshalb besonderen Vertrauensschutz verdient, darf nicht dazu führen, dass man dem Schuldner auch solches Verhalten der Hilfsperson zurechnen könnte, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. Dieser Bereich lässt sich vom Schuldner nicht besser beherrschen als vom Gläubiger, so dass die schadenersatzrechtliche Abwicklung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Erfüllungsgehilfen zu erfolgen hat. Eine Haftung des Schuldners für vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Rechtsgüter des Gläubigers besteht nur dann, wenn er den Gehilfen zu Verwahrung, Bewachung oder Verrichtungen mit der Sache beauftragt, also nicht, wenn er dem Erfüllungsgehilfen nur die tatsächliche Gelegenheit zu Diebstählen, Betrügereien oder Körperverletzungen zum Nachteil des Gläubigers verschafft hatte.OGH 3 Ob 296/98w, 26.04.2000
- Der Zusammenhang mit dem wahrzunehmenden Aufgabenbereich bleibt insbesonders gewahrt, wenn der Gehilfe gegen eine ausdrückliche Weisung des Geschäftsherrn verstößt.OGH 1 Ob 643/84, 12.12.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028626 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 3 Ob 166/25w, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 49/22i, 25.05.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 4/18a, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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