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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 174/25a

Worum es ging: Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.

Die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte sind keine Rechtsvorschrift und binden daher nicht. Sie gelten aber als eine Art zusammengefasstes Sachverständigengutachten für jene Leistungen, die der Rechtsanwaltstarif nicht regelt, besonders für die Tätigkeit im Strafverfahren.

Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152

Entscheidungstext

75 Absätze, 18.445 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Geschäftszahl

7Ob174/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, gegen die beklagte Partei Mag. T* N*, vertreten durch die Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 21.153,88 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. August 2025, GZ 2 R 102/25w-23, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, GZ 31 Cg 71/24p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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