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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 76/25z

Worum es ging: Darf ein Fruchtgenussberechtigter über die Rücklage mitbestimmen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.

Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 33 WEG 2002 § 56 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.517 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

5Ob76/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Markl Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 2 R 131/24i-46, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Juli 2024, GZ 30 C 700/23g-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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