Wer entscheidet mit, wenn an einem Anteil Fruchtgenuss besteht?
günstig für Fruchtnießer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Fruchtnießer, Mieter
Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1968)
Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.OGH 1 Ob 40/16p, 31.03.2016
- Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Dies gilt auch im Wohnungseigentumsrecht.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Davon unberührt bleiben aber jene vertraglichen Pflichten des bisherigen Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, die sich aus seiner Rechtsstellung als Hauseigentümer ergeben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache betreffen ( hier. Unterfertigung eines Bauansuchens ).OGH 8 Ob 678/90, 13.12.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 5 Ob 76/25z, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 72/19w, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 154/16g, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 509
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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