Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 139/25i
Worum es ging: Kann gegen Erben eingetragen werden, bevor sie im Grundbuch stehen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.
Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.
Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.
Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.06.2025, 47 R 64/25x
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 26
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.665 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
5Ob139/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C*, vertreten durch Ankershofen – Goȅss – Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2025, AZ 47 R 64/25x, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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