Kann der letzte Käufer direkt eingetragen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz.OGH 5 Ob 90/10m, 22.06.2010
- Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich.OGH 5 Ob 90/10m, 22.06.2010
- § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre.OGH 5 Ob 295/98p, 10.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 5 Ob 139/25i, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 148/22h, 27.09.2022
- OGH 5 Ob 220/20v, 18.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 234/18z, 17.01.2019
- OGH 5 Ob 150/18x, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 77/18m, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 108/17v, 29.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 25/16m, 22.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.