Was muss ich nachweisen, wenn das Grundstück mehrmals weitergegeben wurde?
betrifft Käufer, Verkäufer, Erben
Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz.OGH 5 Ob 90/10m, 22.06.2010
- Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich.OGH 5 Ob 90/10m, 22.06.2010
- Hier: Nachweis der Inländereigenschaft.OGH 5 Ob 114/02d, 28.05.2002
- Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen.OGH 5 Ob 295/98p, 10.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 14.
- OGH 5 Ob 139/25i, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 148/22h, 27.09.2022
- OGH 5 Ob 220/20v, 18.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 234/18z, 17.01.2019
- OGH 5 Ob 150/18x, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 77/18m, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/16f, 18.05.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/16m, 22.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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