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Kann gegen Erben eingetragen werden, bevor sie im Grundbuch stehen?

günstig für Erbe betrifft Erben, Gläubiger, Käufer
Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GrundbuchsGesetz verhindern im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, auch wenn sie bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sind (ebenso ZBl 1935/274).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 11.

Im Gesetz

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