Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 183/25w
Worum es ging: Darf man die Haftung im Vertrag ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vertragspartner dürfen die Haftung grundsätzlich strenger oder milder gestalten als das Gesetz. Beides ist im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt.
Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.
Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.
Wollen Sie wegen eines Mangels mehr als die Gewährleistung, nämlich Schadenersatz, brauchen Sie ein Verschulden des Verkäufers oder Unternehmers. Sie müssen behaupten und beweisen, dass der Mangel durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Sie müssen außerdem angeben, worin dieses Verhalten bestanden hat.
Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.
Zum Mangelschaden gehört alles, was die mangelhafte Lieferung unmittelbar bewirkt, also etwa die eingeschränkte Brauchbarkeit, die Reparaturkosten, ein bleibender Minderwert, der Nutzungsausfall und der entgangene Gewinn. Der Mangelfolgeschaden betrifft dagegen Ihre übrigen Güter außerhalb der gekauften Sache, etwa Gesundheit, Leben, sonstiges Eigentum oder Vermögen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 18.11.2024, 1 C 754/22x-133
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 20.08.2025, 6 R 191/24p-140
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Geschäftszahl
3Ob183/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, und die Nebenintervenientin G* AG, *, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen 119.894,73 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2025, GZ 6 R 191/24p-140, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 18. November 2024, GZ 1 C 754/22x-133, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.374,36 EUR (hierin enthalten 729,16 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 11.125,94 EUR (hierin enthalten 477,49 EUR USt und 8.261 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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